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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14   

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https://dejure.org/2017,95900
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14 (https://dejure.org/2017,95900)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.11.2017 - L 8 SO 113/14 (https://dejure.org/2017,95900)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. November 2017 - L 8 SO 113/14 (https://dejure.org/2017,95900)
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  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
    Der Schutz der Leistungsorte wird allerdings nur in bestimmten Konstellationen, insbesondere nicht in den von § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII erfassten Fällen, realisiert (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 14).

    Bei den erbrachten Leistungen muss es sich nicht zwingend um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII handeln (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 12, 13).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung: BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

    In diesem Fall greift § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein, wonach der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält; eine Sonderregelung über die Zuständigkeit bei Wohnformen des ambulant betreuten Wohnens enthielt das BSHG nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
    Die Erstattungspflicht für eine fortdauernde Maßnahme stellt ein Rechtsverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 13).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung: BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

    Dass der Hilfeempfänger in dieser Zeit noch stationär untergebracht war (§ 103 Abs. 2 Alt. 1 BSHG, § 106 Abs. 2 Alt. 1 SGB XII), steht der Annahme eines Bedarfsfalles nicht entgegen (zu § 106 Abs. 2 SGB XII: BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 23).

    Unerheblich ist hierbei, dass die Kosten für die Betreuungsleistungen bis März 2011 nicht im Rahmen der Sozialhilfegewährung, sondern als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe übernommen worden sind (zum Übergang von der Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R -).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
    Der Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII besteht im Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 17).

    Dieser besteht bei den von der Regelung erfassten Betreuungsleistungen nicht in der gegenständlichen Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern in der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSG, Urteil vom 25. August 2011 B 8 SO 7/10 R juris Rn. 15).

    In diesem Fall greift § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein, wonach der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält; eine Sonderregelung über die Zuständigkeit bei Wohnformen des ambulant betreuten Wohnens enthielt das BSHG nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
    Im Rahmen eines Erstattungsverfahrens (§ 14 Abs. 4 SGB IX) kommt es darauf an, welcher Leistungsträger im Innenverhältnis zuständig ist (BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 11).

    Dies gilt auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt, wobei offen bleiben kann, ob auch insoweit § 14 Abs. 4 SGB IX eingreifen kann oder der Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB X eröffnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 12).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung: BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
    Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist nicht auf die Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger abzustellen, die sich zumindest hinsichtlich der erbrachten Teilhabeleistungen (§ 4 SGB IX) nach § 14 Abs. 1 bis 3 SGB IX richtet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rn. 15).
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